Leitsatz (amtlich)
Auch nach technischen Veränderungen einer Tonaufnahme im Sound durch einen „remix” bzw. ein „digitales remastering” zur „Aufbesserung” des Originaltonträgers bleibt grundsätzlich das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers an der der Überarbeitung zugrundeliegenden Tonaufnahme unberührt. Eine solche Maßnahme führt – jedenfalls in Ansehung der Leistungsschutzrechte des Künstlers – nicht zu einem gesonderten, in seiner Nutzung von der Zustimmung der ausübenden Künstler unabhängigen Rechtserwerb.
Normenkette
UrhG § 73; UrhG § 75; UrhG § 95
Verfahrensgang
LG Hamburg ()
Tenor
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechte zur Veröffentlichung von Tonträgern mit Tonaufnahmen der Musikgruppe AMON DÜÜL II.
Die Antragsgegnerin stellt Tonträger her und vertreibt diese. Sie hat unter dem Label „Gamma Rock” die im Verfügungsantrag im Einzelnen genannten Tonaufnahmen von AMON DÜÜL II veröffentlicht und in den Vertrieb gegeben. Die Antragsgegnerin leitet ihre Rechte aus einer Vereinbarung vom 24.3.1994 (Anlage ASt7) zwischen dem früheren Produzenten von AMON DÜÜL II, Herrn O.K., und ihrem Lizenzgeber, Herrn G.A., her.
Die Antragstellerin sieht in der Veröffentlichung und in dem Vertrieb dieser Tonträger eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte an den darauf enthaltenen Tonaufnahmen. Sie beruft sich auf einen Rechteerwerb im Wege eines Bandübernahmevertrags mit den Mitliedern der Musikgruppe AMON DÜÜL II vom 9.8.2000 (Anlage ASt1), durch den ihr die exklusiven Rechte an den im Verfügungsantrag genannten Plattenproduktionen eingeräumt werden sollten.
Das LG Hamburg hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7.11.2000 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt...