Normenkette
BGB § 809; UrhG § 69a; UrhG § 69c; UrhG § 101a; ZPO § 253
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen 310 O 389/11)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2014, Az. 310 O 389/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus diesem Urteil und betreffend die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 395.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr bestimmte Nutzungen des Computerprogramms Lis@ nicht untersagen können. Die Beklagten begehren widerklagend, der Klägerin die Verbreitung des Computerprogramms Lis@ mit und ohne Nutzung des Softwareproduktes ITPUse zu untersagen, und machen Annexansprüche hierzu geltend. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob bzw. inwieweit das Softwareprodukt ITPUse in die klägerische Software Lis@ eingebunden bzw. integriert worden ist.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft für Investitionsgüter. Die Beklagte zu 1) ist ein Softwareunternehmen. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die Klägerin ließ die Software Lis@, eine Anwendungssoftware, entwickeln, welche der Durchführung und Verwaltung von Leasinggeschäften dient. Die streitgegenständ...