Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 66/22)
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2024, Az. 324 O 66/22, ist vollumfänglich begründet, soweit das Landgericht Ziffer I.8, 14, 23, 24, 25 aufgehoben hat; die Berufung des Antragstellers ist hinsichtlich Ziffer I.31 hinsichtlich der Aufhebung des Verbots der Äußerung "und küsst ihre Genitalien" begründet. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2024 wird insoweit abgeändert.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers ist unbegründet.
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2024, Az. 324 O 66/22, ist begründet, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Ziffer I.9, 17, 18, 19, 22 und 31 der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2022 durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2024 wendet. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2024 abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.03.2022 aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Antragsgegner ist unbegründet.
Das Urteil des Landgerichts vom 21.06.2024 wird daher wie folgt abgeändert und das Verbot - auch zur Klarstellung - wie folgt gefasst:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Intendanten und bei der Antragsgegnerin zu 4) an deren Geschäftsführerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug au...