Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2024, Az. 315 O 139/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2023 wird hinsichtlich des vierten Verletzungsmusters ("Männer Premium Langarmshirt" mit dem Brustaufdruck: "EAT SLEEP HYROX REPEAT") aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 23.06.2023 bestätigt.
II. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Antragstellerin jeweils 1/4 und die Antragsgegnerin jeweils 3/4 zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 23.06.2023 - und für das Berufungsverfahren jeweils auf EUR 64.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Bezeichnung "HYROX" in unterschiedlicher Schreibweise zur Kennzeichnung von bestimmten Bekleidungsstücken zu nutzen.
Die Antragstellerin ist Veranstalterin von großen, mittlerweile auch international stattfindenden Indoor-Sport-Events mit dem Namen "Hyrox", bei denen Laufen mit anderen funktionellen Trainingselementen kombiniert wird. Sie ist Inhaberin der am 08.03.2018 angemeldeten und am 28.06.2018 eingetragenen deutschen Wortmarke ... "HYROX" (Anlage ASt 1). Diese Marke, auf welche die Antragstellerin ihre Ansprüche in erster Instanz erstrangig gestützt hat und im Berufungsverfahren allein stützt, ist unter anderem für Waren/Dienstleistungen der Klasse 25, nämlich für Bekleidungsstücke, eingetragen. Daneben...