Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass die deutschsprachige Produktverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland angeboten und beworben werden und der Kläger behauptet, dass durch die Angaben darauf der hiesige Verkehr in die Irre geführt werde, genügt für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, auch wenn die in Anspruch genommene ausländische Herstellerin die Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellt hat. Ob die Herstellerin für diese Handlungen tatsächlich materiell-rechtlich haftet, ist demgegenüber allein eine Frage der Begründetheit der Klage.
2. Die ausländische Herstellerin haftet als Täterin gem. § 8 Abs. 1 UWG, wenn sie selbst das mit der angegriffenen Aufmachung versehene Produkt willentlich für einen Vertrieb in Deutschland (durch ihren Abnehmer) hergestellt hat.
3. Bei der Anwendung von Art. 7 lit. a) Medizinprodukte-VO kann auf die Kriterien der Rechtsprechung zu § 3 HWG zurückgegriffen werden. Nach Art. 7 Richtlinie 2006/114/EG (Werbe-RL) sind die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten zudem ermächtigt, vom Werbenden Beweismittel für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Im Ergebnis gelten daher nach Art. 7 lit. a) Medizinprodukte-VO vergleichbare Anforderungen für Wirkungsaussagen für Medizinprodukte wie gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG.
4. Die Einhaltung des Goldstandards wird bei Medizinprodukten zwar dann nicht zwingend für erforderlich gehalten, wenn der Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und keine Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse d...