Entscheidungsstichwort (Thema)
Internetversandhandel II
Leitsatz (amtlich)
1. Die eindeutige Zuordnung i.S.v. § 1 Abs. 6 PAngV erfordert, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Produkten befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlichen Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.8.2004, GRUR-RR 2005, 27 - Internetversandhandel).
2. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV dann vorliegen, wenn die danach erforderlichen Angaben bezüglich der Umsatzsteuer noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenerklärung des Verbrauchers gemacht werden.
Normenkette
UWG § 3; UWG § 3 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 2 Nr. 1; PAngV § 1 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.07.2006; Aktenzeichen 406 O 24/06)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 28.7.2006 (406 O 24/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind in Konkurrenz stehende Handelsunternehmen.
Die Beklagte bewarb am 18.10.2005 die von ihr über das Internet beworbenen Produkte wie aus den Anlagen JS 1, JS 2 und JS 3 ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Anlagen verwiesen. Die Sei...