Leitsatz (amtlich)
1. Zur Irreführung über den Preis durch das Unterlassen von Angaben zu verbrauchsabhängigen Preisbestandteilen bei Telekommunikationsdienstleistungen (hier: Web-Hosting).
2. Eine Hinweispflicht auf laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile gem. § 1 Abs. 2 PAngV besteht lediglich dann, wenn diese Bestandteile Inhalt des konkret beworbenen Angebots sind.
Normenkette
PAngV § 1 Abs. 2; UWG § 3 a.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.05.2003; Aktenzeichen 416 O 35/03)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, v. 23.5.2003 (416 O 35/03) abgeändert.
Die Beschlussverfügung des LG Hamburg v. 10.3.2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Gründe
A. Die Antragstellerin ist u.a. auf dem Gebiet des sog. "Web-Hosting" tätig. Sie bietet Unternehmen und Letztverbrauchern neben anderen Dienstleistungen Speicherplatz und die erforderliche Software an, damit der Kunde eine Internet-Homepage erstellen und auf Internet-Rechnern der Antragstellerin abrufbar zur Verfügung stellen kann. Die Antragsgegnerin betreibt den Online-Dienst "T." und bietet neben anderen Internetdienstleistungen auch das "Web-Hosting" an.
Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Homepage eine Internetpräsenz "T. Business Homepage" wie nachfolgend ersichtlich:
Auf diese Seite gelangte der Internetnutzer wie folgt:
Zunächst ist auf der Homepage der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Dienste" auf "Business Dienste" oder unter der Rubrik "T. & Partner" auf "T. Business" zu klicken. Dadurch gelangt man auf ein Portal der Antragsgegnerin, welches oben links mit "T. Business" überschrieben ist. Klickt man unter der R...