Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt,
es zu unterlassen, in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge Klauseln zu verwenden, die eine Restzahlung des Reisepreises bis spätestens 48 Tage vor Reiseantritt vorsehen, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 4, dort. Seite 16
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ersichtlich.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem von ihr herausgegebenen Prospekt sowie auf ihrer Webseite für von ihr veranstaltete Reisen Klauseln verwendet, die vorsehen, dass ihre Kunden die nach Anzahlung in Höhe von 20 % noch offene Restzahlung in Höhe von 80 % des Reisepreises bis spätestens 48 Tage vor Reiseantritt leisten müssen.
Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband gemäß § 8b UWG in der entsprechenden vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste eingetragen (Anlage K 1). Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem Unternehmen der Reisebranche und fast alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands.
Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter mit Sitz in Hamburg. Sie bietet unter anderem über die Webseite ... Kreuzfahrten an. Sie präsentiert ihr Angebot an Reisen gegenüber Kunden unter anderem mit einem Katalog ... (Anlage K 4). Auf der Rückseite des Katalogs (S. 16 der Anlage K 4) verwendet die Bek...