Normenkette
UrhG § 13; UrhG § 15 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 21.04.2015; Aktenzeichen 310 O 70/14)
Nachgehend
OLG Hamburg (Urteil vom 11.05.2021; Aktenzeichen 5 U 81/15)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abgeändert und im Tenor hinsichtlich Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 600,- EUR vom 14.12.2013 bis zum 30.04.2014, auf 300,- EUR ab dem 01.05.2014 und auf weitere 300,- EUR ab dem 22.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage - soweit noch rechtshängig - abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die durch die Termine vom 11.09.2014 und 29.01.2015 angefallen sind und von denen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen haben.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 3.060,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach teilweisen Erledigungserklärungen - auf weiteren lizenzanalogen Schadensersatz zzgl. eines "Verletzerzuschlags" wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte innerhalb eines Immobilienangebotes im Internet in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Kartenmaterial, das im Internet unter www.....de abrufbar ist. Sie bietet Unternehmen und Privat...