Leitsatz (amtlich)
§ 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.
Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 289 F 108/18)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 06.12.2023; Aktenzeichen XII ZB 485/21)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.3.2021 abgeändert und der Antrag abgewiesen.
2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes.
Das Kind wurde am 31.3.2017 in Hamburg geboren. Seine Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Mutter hat die kasachische, der Vater die türkische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist kasachischer Staatsangehörigkeit. Sowohl die Mutter als auch der Vater konsumierten (jedenfalls) in der Vergangenheit Drogen, die Mutter insbesondere auch während der Schwangerschaft. Das Kind kam daher in einer Klinik als Frühgeburt zur Welt und musste unter anderem wegen eines Drogenentzugssyndroms nach der Geburt intensivmedizinisch behandelt werden.
Die Mutter verließ die Klinik direkt am Tage nach der Entbindung und besuchte ihr Kind lediglich im Monat April 2017 noch zweimal zur Nachtzeit in der Klinik...