Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht mit der Homepage verlinkter Kartenausschnitt
Leitsatz (amtlich)
Ein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitt ist bereits dann im Internet öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG, wenn er durch Eingabe einer URL erreichbar ist. Eine Verlinkung mit der Homepage des Verletzers ist nicht notwendig.
Normenkette
UrhG § 19a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.10.2009)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 2.10.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO dem Beklagten auferlegt, da er bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hat er den zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kartenausschnitt jedenfalls ursprünglich mit der Homepage des Beklagten verlinkt gewesen sein muss, da er sonst von der Suchmaschine der Klägerin nicht hätte gefunden werden können - so der Vortrag der Klägerin. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten war der Kartenausschnitt schon deshalb öffentlich zugänglich gemacht, weil er von jedermann durch Eingabe der URL aufgerufen werden konnte. Dies hat das LG mit überzeugender Begründung ausgeführt und sich hierbei zu Recht eine Entscheidung des Senats berufen, die ebenfalls die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitts im Internet betraf (WRP 2007,816). Der Sachverhalt, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, unterschied sich zwar insofern von dem vorliegenden Fall, als der Kartenausschnitt un...