Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst im Rahmen der dort geschuldeten Angaben zur "Anschrift" auch die E-Mail Adresse. "Anschrift" und "Adresse" sind gleichbedeutend; unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten umfasst "Adresse" auch die E-Mail-Adresse.
2. Die Herausgabe der Telefonnummer kann indes nicht unter Verweis auf die Verpflichtung, die Anschrift bekanntzugeben, verlangt werden. Anschrift und Telefonnummer verkörpern unterschiedliche Kontaktdaten. Der Begriff der "Telefonanschrift" ist auch nicht gebräuchlich.
3. Ebenfalls nicht geschuldet ist die Bekanntgabe der IP-Adresse, da dieser bereits - anders als der Anschrift - keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt. Sie dient lediglich der Identifizierung des Endgerätes.
Normenkette
Enforcement Richtlinie Art. 8; TKG § 3 Nr. 2a; TKG § 45m; TKG § 47; TKG § 104; TKG § 111; UrhG § 101 Abs. 2; UrhG § 101 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.05.2016; Aktenzeichen 2-3 O 476/13)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 10.12.2020; Aktenzeichen I ZR 153/17)
BGH (Beschluss vom 21.02.2019; Aktenzeichen I ZR 153/17)
Tenor
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1. denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen "A" den unter der URL http://www.x1 bis zum ....8.2013 abrufbaren Film "B" hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie
2. denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen "C" den unter der URL http://www.x2 bis zum ....10.2013 abrufbaren Film "D" hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat,
3. denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen "E"...