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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2008 - 4 U 167/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus dem ProdHaftG und Delikt.

2. Zum Vorliegen eines Konstruktionsfehlers (hier: an einem Fensterflügel).

Normenkette

BGB § 823; ProdHaftG § 1; ProdHaftG § 16

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 2-23 O 35/05)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen XII ZR 189/08)

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit der Klage gegen die Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 15.8.1996.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des LG Frankfurt/M. vom 2.8.2005 Bezug genommen.

Das LG hat mit der genannten Entscheidung die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichteten Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig sei, weil zur Zeit der Klageeinreichung im August 1999 der Klägerin die Erhebung einer Leistungsklage wegen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung nicht zumutbar gewesen sei. Trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Verfahrensdauer sei die Schadensentwicklung nach wie vor noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte zu 3) hafte weder nach dem Produkthaftungsgesetz (nachfolgend abgekürzt: ProdHaftG) noch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Das ProdHaftG sei nicht anwendbar, weil der Drehkippbeschlag bereits im Januar 1989 - und damit vor dem Inkrafttreten des ProdHaftG am 1.1.1990 - in Verkehr gebracht worden sei. Eine Haftung der Beklagten zu 3) aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten scheitere am fehlenden Nachweis der Herstellung eines fehlerhaften Produktes. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ein fehlerhaft konstruiertes Scharnier Ursac...

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