Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken bei geringer Warenähnlichkeit (Terra Greca)
Leitsatz (amtlich)
1. Es entspricht den Erfahrungen des Durchschnittsverbrauchers, dass Teigwaren - wie Nudeln - auch von Unternehmen vertrieben werden, die gleichzeitig Zutaten für Nudelgerichte anbieten. Der Verkehr schließt daher nicht aus, dass Speiseöle und Suppen einerseits und Nudeln andererseits von demselben Unternehmen stammen können.
2. Es kann nicht angenommenen werden, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff "Terra Greca" zutreffend mit "griechischer Erde" oder "aus griechischer Erde" übersetzt. Hierfür sind Fremdsprachenkenntnisse erforderlich, die über den Horizont des Durchschnittsverbrauchers hinausgehen.
Normenkette
UMV Art. 9 Abs. 2b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.2021; Aktenzeichen 3-12 O 22/21)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 13.07.2023; Aktenzeichen I ZR 206/22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abnehmerverwarnung.
Die Beklagte ist Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. 018024381 "Terra greca" mit Priorität vom 18.2.2019, die für Waren der Klasse 29, darunter Fleisch; Molkereiprodukte; Meeresfrüchte; Speiseöle und -fette; Suppen und Brühen, Fleischextrakte;...