Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unzulässikeit einer Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, nach der das Risiko für die Wahrnehmung rechlicher Interessen für Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen ausgeschlossen werden soll
Leitsatz (amtlich)
Folgende Klausel in einem Rechtsschutzversicherungvertrag ist unzulässig:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."
Normenkette
WpPG § 3; WpPG § 4; KredWG § 1; UWG § 12; VerkaufsprospektG § 8f Abs. 2; VerkaufsprospektG § 13; UKlaG § 5; BGB § 307
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2011)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen IV ZR 84/12)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 14.4.2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kl...