Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung von § 179a AktG auf Publikums-KG
Leitsatz (amtlich)
§ 179a AktG ist nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen.
Normenkette
AktG § 179a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 3-14 O 41/21)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 08.07.2025; Aktenzeichen II ZR 137/23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2022 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-14 O 41/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird beschränkt auf die Frage, ob § 179a AktG auf eine Publikums-KG anwendbar ist, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen, zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu EUR 125.000 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Zustandekommen und die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses.
Die Beklagte ist ein Publikums-KG, deren Gesellschaftskapital sich auf EUR 37.324.307,77 beläuft. Ihr Gesellschaftsgegenstand ist ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Bebauung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesonder...