Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafeversprechen wegen urheberrechtswidriger Handlungen eines nicht gewerblich handelnden Verletzers
Leitsatz (amtlich)
Verpflichtet sich ein nicht gewerblich handelnder Verletzer (hier Kirchengemeinde), es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf seiner Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, so kann die gebotene Auslegung des Vertragsstrafeversprechen im konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB ergeben, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte. (Abgrenzung zu BGH vom 18.09.2014, I ZR 76/13 - CT-Paradies).
Normenkette
BGB § 133; BGB § 157; UrhG § 97; UrhG § 97a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen 2-3 O 198/17)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 7.12.2017 - Az. 2-03 O 198/17 - in Ziff. 2 des Tenors wie folgt abgeändert:
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen über einen Betrag von 334,75 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch an außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten besitzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 % zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte ist Urheber eines Lichtbildes, welches die Klägerin, eine Kirchengemeinde, im Rahmen einer Veranstaltungsankündigung auf ihrer Internetseite verwendet hatte.
Nach Abmahnung durch den Beklag...