Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur "Nichtbeförderung" i.S.v. Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004, falls das Gepäckstück des Reisenden nicht zum Weiterflug bereitstand
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugszeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden.
Normenkette
EGV 261/2004 Art. 4 Abs. 3; EGV 261/2004 Art. 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen 2/20 O 405/09)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 28.08.2012; Aktenzeichen X ZR 128/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 2/20 O 405/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte A-gesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 EUR nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) sowie auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger und seine Mitreisenden, die ihm ihre Ansprüche abtraten, buchten über das Reisebüro B GmbH & Co. KG eine Pauschalreise ab O1 via O2 nach O3; die Flüge sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden bereits in O1 die...