Leitsatz (amtlich)
Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).
Normenkette
PAngV § 1; UWG § 3; UWG § 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-12 O 121/06)
Gründe
I. Auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere auf der Internetseite www. quelle. de, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Außerdem hat das LG die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger die durch eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Kosten i.H.v. 465,90 (eine 0,65-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR) zu erstatten.
Mit ihrem Internet-Auftritt verstoße die Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV und handele deshalb unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Nach Auffassung des LG ist dieser Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG), so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 U...