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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.12.2024 - 26 W 1/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vergütungsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers allein aufgrund seiner Organstellung

Leitsatz (amtlich)

Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit.

Normenkette

GmbHG § 35; GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 568; ZPO § 890

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 12.12.2023; Aktenzeichen 11 O 42/22)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2023 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO.

Die Gläubigerin ist eine GmbH mit Sitz in Stadt1. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin - einer GmbH mit Sitz in Stadt2 - ist die Durchführung von medizinischen Fortbildungsmaßnahmen und Seminaren für Ärzte an verschiedenen Veranstaltungsorten im In- und Ausland.

Gesellschafter der Schuldnerin sind zum einen die Gläubigerin und zum anderen die an dem vorliegenden Ordnungsgeldverfahren nicht beteiligte Frau X.

Am 9. Februar 2021 wurde die Bestellung von Herrn Y als Geschäftsführer der Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen.

Ziff. 14 Abs. 2 des zwischen der Schuldnerin und Herrn Y am 12. Januar 2021 abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags lautet wie folgt: "Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Der Widerruf der Bestellung (Abberufung) gilt als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungszeitpunkt.

Die Gläubigerin machte gegen die Schuldnerin vor dem Landgerich...

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