Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit einer Entscheidung über Feststellung der Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG durch Vertreter der Staatskasse
Leitsatz (amtlich)
1. Der Justizverwaltungsakt, mit dem der Vorstand eines Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG feststellt, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, hat keine Drittwirkung gegen mögliche Kostenschuldner.
2. Die Staatskasse eines Landes ist als möglicher Kostenschuldner durch die Entscheidung über die Feststellung der Vergütungstabelle nicht drittbetroffen; sie ist demnach auch nicht antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die Entscheidung des Amtsgerichtsvorstands mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, der den statthaften Rechtsbehelf darstellt, anzufechten.
Normenkette
EGGVG § 23; EGGVG § 24; VBVG § 8
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I. Bei der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel, die sich gegen die Entscheidung eines Gerichtsvorstands wendet, mit welcher dieser die für die einer Berufsbetreuerin zu gewährenden Fallpauschalen anzuwendende Tabelle festgestellt hat. Auf Antrag von Frau A (im Folgenden nur: die Betreuerin), die als berufliche Betreuerin mit Sitz in Stadt1 tätig ist, stellte ein Rechtspfleger im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 fest, dass sich die Höhe der der Betreuerin ab dem 31.05.2023 zu bewilligenden monatlichen Fallpauschalen nach der Tabelle C gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richtet.
Gegen den - ausweislich der Angaben der Antr...