Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Übersetzungskosten für deutschunkundige Prozesspartei
Leitsatz (amtlich)
1. Es sind grundsätzlich einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten.
2. Der Zahlungsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt.
3. Eine Verpflichtung, sich so zu organisieren, dass deutschsprachige Mitarbeiter in Deutschland anhängige Gerichtsverfahren bearbeiten, gibt es nicht.
4. Die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sind auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei Anwendung von § 11 JVEG ergeben würde.
5. Als Entstehungstatbestand für den Anspruch auf Kostenerstattung genügt grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung. Er setzt nicht voraus, dass der Erstattungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits gezahlt hat.
Normenkette
JVEG § 11; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 21; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104; ZPO § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.06.2025; Aktenzeichen 2-07 O 332/22)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2025 - 2-07 O 332/22 - dahingehend teilweise abgeändert, dass der von der Klägerin zu erstattende Betrag 65.583,29 EUR (statt 70.380,70 EUR) beträgt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen
Die Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG wird auf 33,00 EUR ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1...