Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Normenkette
BGB § 1600b
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 22.08.2025; Aktenzeichen 319 F 1470/22 AB)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 22. August 2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2025 aufgehoben; das Familiengericht hat nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats erneut über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden.
Die zulässige, § 76 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufigen Erfolg in dem Sinne, dass - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - die weitere Entscheidung dem Familiengericht zu übertragen ist, vgl. § 572 Abs. 3 ZPO.
Die Abstammung des betroffenen Kindes unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Deutschland.
Gründe
1. Die Auffassung des Familiengerichts, die vom Antragsteller im September 2022 erklärte Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG, §§ 1600 ff. BGB) bzw. die zu dieser Zeit beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Anfechtungsverfahren sei außerhalb der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller frühestens (vgl. § 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB) mit der Geburt des Kindes im Oktober 2016 oder kurz danach Umstände erkennbar waren, die gegen die Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3 sprechen und damit den Lauf der Anfecht...