Entscheidungsstichwort (Thema)
Güterrecht: Beschwerde gegen die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses für ein Immobilienwertgutachten
Normenkette
FamGKG § 16; FamGKG § 58; JVEG § 4; JVEG § 8
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 03.05.2022; Aktenzeichen 58 F 710/19 GÜ)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat das Amtsgericht in einer Güterrechtssache Beweis erhoben über den Wert zweier im Großraum London gelegener Immobilien zu für die Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen jeweils auf Antrag eines Ehegatten. Es hat einen Sachverständigen bestellt und nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen zur geschätzten Höhe entstehender Kosten von beiden Ehegatten einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro verlangt, den nur der Antragsteller eingezahlt hat.
Mit Schreiben vom 4. April 2022 bat der Sachverständige im Hinblick auf Auslagen für Reise-, Übernachtungs-, Dolmetscher- und sonstige Kosten um Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von netto 6.000,00 Euro zzgl. USt. entspricht 7.140,00 Euro.
Nach Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Festsetzung eines Vorschusses nach § 4 JVEG in Höhe des bisher als Vorschuss geleisteten Betrags von 6.000,00 Euro und Anforderung eines ergänzenden Vorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro vom Beschwerdeführer bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2022 dem Sachverständigen den beantragten Vorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro. Eine versehentlich erfolgte weitere Vorschussanforderung vom 3. Mai 2022 wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Mit am 18. Mai 2022 eingegangener Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer,
unter Abänderung des Beschlusses vom 3. Mai 2022 wird die Anforderung des Sachverständigen auf Zahlung eines weitere...