Entscheidungsstichwort (Thema)
Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Die in der Form einer Verfügung getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB abzusehen, kann jedenfalls dann mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden, wenn sie das nach § 166 Abs. 2 FamFG durchzuführende Überprüfungsverfahren der Sache nach beendet hat und wenn sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
2. Ein Abänderungsverfahren ist einzuleiten, wenn Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind.
3. Welche Aktivitäten das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Überprüfungsverfahren entfaltet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei die Art der kindesschutzrechtlichen Maßnahme, seine Einschätzung von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung sowie Umfang und Ergebnis bereits durchgeführter Überprüfungen einzubeziehen sind. Im Einzelfall kann die Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamts genügen.
Normenkette
BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 23.11.2023; Aktenzeichen 1 AR 15/23)
Tenor
I. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters werden zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern des Kindes sind verheiratet und leben getrennt. Das Kind wurde im September 2020 durch das Jugendamt in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1, ... vom 05.05.2022, Az. ...,...