Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung eines Ordnungsgelds bei kerngleicher Äußerung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Untersagungstenor, der bestimmte Verletzungsformen in Bezug nimmt, kann auch die Untersagung kerngleicher Äußerungen umfassen.
2. Erhebliche Abweichungen in Inhalt oder Kontext stehen dem entgegen. War eine im Ordnungsgeldverfahren als kerngleich gerügte Äußerung bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, gilt dies erst recht, wenn sie dort bewusst nicht als Verletzungsform in den Tenor aufgenommen wurde.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.02.2022; Aktenzeichen 2-03 O 306/19)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 9.9.2021 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2022 - 2-03 O 306/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich Gläubigerin gegen die Zurückweisung eines Ordnungsmittelantrags wegen Verstoßes der Schuldnerin gegen eine ihr rechtskräftig auferlegte äußerungsrechtliche Unterlassungsverpflichtung.
1. Die Schuldnerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.4.2020 - 2-03 O -306/19 - (Bl. 331 dA) dazu verurteilt, es bei Meidung u.a. eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationsla...