Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt und das Familiengericht daraufhin, vom Jugendamt zu begleitende Elternumgänge geregelt, kann gegen das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution kein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt werden, wenn es die Umgangsbegleitung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ausgesetzt hat, weil es seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen kann.
2. Die Gründe des Widerrufs unterliegen keiner Nachprüfung durch das Familiengericht, so dass die umgangsbegleitende Person oder Institution - jedenfalls bei fehlender formeller Beteiligung am Verfahren - nicht Adressat einer vollstreckbaren Pflicht aus einem Umgangstitel sein kann.
Normenkette
BGB § 1684; FamFG § 87; FamFG § 89; SGB VIII § 18
Verfahrensgang
AG Gießen (Aktenzeichen 244 F 492/20)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 09.06.2021; Aktenzeichen XII ZB 513/20)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 2. werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... bewilligt.
Gründe
I. Die Kindesmutter und Beteiligte zu 2. begehrt die Verhängung von Ordnungsgeld gegen das Jugendamt des Landkreises Gießen, den Beschwerdeführer, wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsregelung vom 14.11.2019.
Das am ...2017 geborene Kind X wurde zuletzt am 29.07.2019 durch das Jugendamt in Obhut genommen und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Mit Beschlüssen vom 13.06.2019 und 01.08.2019 entzog das Amtsgericht den Kindeseltern vorläufig die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht zur B...