Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Teilentscheidung bezüglich Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Bei der bloßen Feststellung, eine gerichtliche Umgangsregelung sei derzeit nicht möglich, handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung.
Normenkette
BGB § 1684
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 19.05.2023 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3. begehrt eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem am XX.XX.2019 geborenen Beteiligten zu 1.
Aus der Partnerschaft der Beteiligten zu 3. und zu 4. ist der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kind) hervorgegangen. Die Beteiligte zu 4. (im Folgenden: Mutter) stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3. zu. Die Eltern trennten sich vor der Geburt des Kindes. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Bis zum Haftantritt des Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Vater) im Frühjahr 2022 fanden drei begleitete Umgänge mit dem Kind statt; seit der Inhaftierung des Vaters findet kein Umgang mehr statt.
Aktuell befindet sich der Vater aufgrund einer Maßnahme nach § 64 StGB in der A Klinik für forensische Psychiatrie in Stadt1, über deren Antrag auf Beendigung der Maßnahme nach § 67b Abs. 5 StGB zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht entschieden war. Die Klinik teilte mit, Umgänge in der Einrichtung seien grundsätzlich möglich und würden durch die Klinik unterstützt.
Die Mutter erklärte erstinstanzlich ihre Bereitschaft mit der Durchführung begleiteter Umgänge, jedoch möchte sie nich...