Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verfahrenshindernis wegen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Normenkette
SDÜ Art. 54; GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 206a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.10.2022; Aktenzeichen 7550 Js 242375/15 (11/18))
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2022 aufgehoben.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen - wirft den Angeklagten J, K und L Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie dem Angeklagten M Beihilfe hierzu vor.
In der Anklageschrift heißt es im konkreten Anklagesatz:
„Die Angeschuldigten J, K und L waren im Tatzeitraum jeweils in leitender Funktion für den Deutschen Fußball-Bund e. V. (nachfolgend „DFB") mit Sitz in Frankfurt am Main tätig. Der Angeschuldigte M war im Tatzeitraum Generalsekretär der Federation Internationale de Football Association (nachfolgend „FIFA").
Nachdem Deutschland im Jahr 2000 den Zuschlag zur Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 erhalten hatte, gründete der DFB zur Vorbereitung und Planung der Weltmeisterschaft ein Organisationskomitee, das so genannte OK WM 2006. Das OK WM 2006 war organisatorisch eine verselbständigte Abteilung des DFB. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabschlüsse des OK WM 2006 hatte das Präsidium des OK WM 2006 zu verantworten, dem die Angeschuldigten J, L und K angehörten. In rechtlicher Hinsicht jedoch machte das OK WM 2006 einen unselbständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Das wirtschaftliche Ergebnis ...