Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG
Normenkette
FamFG § 393; FamFG § 395
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Registergericht angewiesen, hinsichtlich der am 27.06.2001 unter laufender Nummer 2, Spalte 6 erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft mit dem Inhalt: "Die Gesellschaft ist aufgrund des § 141 a FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht" das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i. V. m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Das Verfahren der Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gerichtskostenfrei.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 2 hat die aus der Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig erwachsenden Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.
Eine Erstattung etwaiger notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
Gründe
I. Bezüglich der am 08.06.1994 im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt3 aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 17.05.1994 eingetragenen Gesellschaft ist ausweislich ihres elektronisch einsehbaren Handelsregisterblatts unter laufender Nummer Nr. 2, Spalte 6 der Eintragungen am 27.06.2001 folgender Eintrag erfolgt: "Die Gesellschaft ist auf Grund des § 141 a FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht". Das Handelsregisterblatt ist entsprechend gekreuzt worden. Zum Zeitpunkt dieser Amtslöschung war noch immer der bei Ersteintragung der Gesellschaft am 08.06.1994 eingetragene Beteiligte zu 1 als deren alleiniger Geschäftsführer im Handelsregisterblatt eingetragen.
Zum Zeitpunkt dieser Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit war die Gesellschaft - wie auch heute noch - im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts ...