Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; ZPO § 128; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 11.04.2025; Aktenzeichen 4 O 126/24)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.04.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 11.04.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.815 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 861,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Amtsgericht erhoben hatte, ordnete das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 21.11.2022 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO an, setzte einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.01.2023. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte der Kläger hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht als unzuständig ansehen sollte, den Rechtsstreit an das Landgericht abzugeben. Am 13.01.2023 verkündete das Amtsgericht ein...