Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Bescheidung eines Antrags, der gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine vom Oberlandesgericht erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.
Normenkette
BGB § 1671; FamFG § 49; FamFG § 50; FamFG § 51; FamFG § 56 Abs. 2; FamFG § 56 Abs. 3 S. 1
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2018 und vom 29.01.2019 außer Kraft getreten sind.
Gründe
I. Aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und Widerantragsgegners und der Antragsgegnerin und Widerantragstellerin sind die Kinder A.B. und B.B. hervorgegangen. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für beide Kinder mit Zustimmung der Mutter an. Für beide Kinder wurden zudem gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben.
Seit dem Jahr 2015 kam es zu einer Reihe von kindschaftsrechtlichen Verfahren, die zunächst die Prüfung familiengerichtlicher Maßnahmen aus Anlass von Berichten über häusliche Gewalt von Seiten des Kindesvaters zum Gegenstand hatten und seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2018 der Auseinandersetzung über den Lebensmittelpunkt der beiden Kinder galten, die sich seit der Trennung durchgängig bei der Mutter aufgehalten haben.
Den Kindeseltern waren noch zum Zeitpunkt des Zusammenlebens mit zwei für beide Kinder separat erlassenen Beschlüssen des Amtsgerichts - Familiengerichts - F. vom 10.05.2017 (Az. 468 F 14126/16 SO und 468 F 14127/16 SO) familiengerichtliche Auflagen in Bezug auf die Installierung einer sozialpädagogischen Familienhilfe und die Sicherstellung des regelmäßigen Kindergartenbesuchs von B.B erteilt worden. Gegen diese Entscheidungen legten beide Kindeseltern gemeinsam Beschwerde ein (Az. 5 UF 238/17). Das Verfahren konnte durch ...