Leitsatz (amtlich)
1. Auch in vom Rechtspfleger geführten Kindschaftssachen gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 7, 158 ff. FamFG.
2. Eine Ergänzungspflegschaft kann nach § 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 II 3, 1789 II 3 und 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 9.6.2022 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
Gründe
I. Der am ...2006 geborene C. ist aus der Beziehung der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und des Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater) hervorgegangen. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat der bis dahin alleinsorgeberechtigten Kindesmutter mit Beschluss vom 26.7.2021 im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Antragstellung für Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII sowie alle schulischen Angelegenheiten entzogen und auf einen Amtspfleger des Jugendamtes Rh.-N.-Kreis übertragen. Es wird auf die Entscheidung verwiesen. Das Hauptsacheverfahren ist noch vor dem Amtsgericht Weinheim (Az.: 3 F 193/21 SO) anhängig.
Nachdem das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. bezogen hat, wurde die Pflegschaft mit Beschluss vom 08.03.2022 zunächst auf den Kreis B. straße übertragen. Auf Anregung des Kreises B. straße vom 16.03.2022 wurde die Pflegschaft mit Beschluss vom 25.03.2022 wieder auf die Beteiligte zu 2. zurückübertragen.
Mit Schreiben vom 22.03.2022 regte die Beteiligte zu 2. an, die ihr übertragene Pflegschaft um den Wirkungskreis "Ve...