Entscheidungsstichwort (Thema)
Überwiegendes öffentliches Interesse an Berichterstattung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland.
Normenkette
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1; GG Art. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.10.2025; Aktenzeichen 2-03 O 351/25)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar,
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 16.10.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, ein in Stadt1 lebender gebürtiger Chinese, der im Jahr 20XX als Oberbürgermeister der Stadt Stadt1 kandidiert hat, wendet sich mit seinem einstweiligen Verfügungsantrag vom 30.9.2025 gegen seine identifizierende Darstellung sowie gegen einzelne Äußerungen in einem von der Antragsgegnerin, einer Stiftung mit wissenschaftlichem Auftrag, auf ihrer Website am XX.XX.2022 veröffentlichten 32-seitigen Aufsatz (A-Studie) mit dem Titel "Titel1" (Anlage MK 1). Unter der Zwischenüberschrift "Der chinesische Staat versucht, mit Hilfe regimetreuer Chinesen auf öffentliche Diskurse im Ausland Einfluss zu nehmen." wird über den Antragsteller auf S. 21 f berichtet:
"Problematischer noch als diese Aktivitäten ist die sogenannte X-Arbeit, in deren Rahmen chinastämmige Menschen in einflussreichen politischen Positionen im Ausland chinesische Interessen vertreten sollen. In Kanada, Neuseeland und Australien wurde man darauf aufmerksam, dass Personen mit Beziehungen zum chinesischen Staatsapparat in politischen Funktionen ihrer Aufenthaltsländer tätig waren....