Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung im Falle einer Leistungsverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle einer Leistungsverfügung ist grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers die berechtigte Erwartung bestand, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsachverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt.
2. Gegen eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.01.2025; Aktenzeichen 2-27 O 1/25)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 23.747,33 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller führte ein Konto bei der Antragsgegnerin mit der IBAN ...
Er veräußerte mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2024 ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 30.000,00. Den Kaufpreis erhielt der Antragsteller am 25. Juni 2024 in bar und zahlte noch am selben Tag EUR 9.900,00, EUR 9.800,00 und EUR 8.300,00 hiervon auf sein zuvor genanntes Konto bei der Antragsgegnerin ein.
Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 15. August 2024 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsteller zum 28. November 2024.
Mit einem von der kontobevollmächtigten Ehefrau des Antragstellers unterschriebenen Schreiben vom 18. November 2024 wurde die Antragsgegnerin beauftragt, das v...