Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Unterlassungsanspruch - vollstreckbare Urteilsausfertigung gegen den übernehmenden Rechtsträger nach Abspaltung (§ 727 ZPO)
Leitsatz (amtlich)
1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers nicht dessen Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
2. Hieran ändert die gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) nichts.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 5; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 1; UmwG § 133 Abs. 1; ZPO § 727
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.03.2025; Aktenzeichen 2-06 O 436/16)
Gründe
I. Der Gläubiger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO.
Der Gläubiger ist Inhaber der am 08.05.2008 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarke DE 30 2008 030 011 (nachfolgend: Klagemarke):
((Abbildung))
Die Schuldnerin meldete am 24.06.2015 die nachfolgend wiedergegebene deutsche Wort-/Bildmarke DE 30 2015 044 471 an, die am 07.09.2015 eingetragen wurde und deren Inhaberin sie noch ist:
((Abbildung))
Diese Marke und die Bezeichnung "CASELLA INDUSTRIEPARK" (nachfolgend: angegriffene Zeichen) verwendete die Schuldnerin im Jahr 2016 in einem Flyer (Einladungsschreiben) zur Einweihung ihres neuen Industrieparks.
Der Senat hat die Schuldnerin daraufhin auf Antrag der Gläubigerin unter Ziffer I des rechtskräftigen Berufungsurteils vom 08.08.2019 (6 U 60/18) unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik ...