Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliche Zuständigkeit im Unterhaltsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Verweisung der Unterhaltssache des im Bezirk L wohnenden volljährigen Kindes gegen den in der Schweiz wohnenden Vater vom AG L an das AG Frankfurt/M. ist nicht willkürlich und daher bindend.
Normenkette
AUG § 28 Abs. 1; Lugano-Übereinkommen Art. 5 Z 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main ()
Tenor
Das AG - Familiengericht - Frankfurt/M. ist zuständig.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom AG L als auch vom AG F wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.
Das AG L hat das Verfahren auf Grund der in § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 23.5.2011 (BGBl. I, 898) geregelten Zuständigkeitskonzentration an das AG F verwiesen.
Diese Verweisung bindet das AG F (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Wegfall bringen könnte. Der negative Kompetenzkonflikt folgt aus einer isolierten Unterhaltsklage eines volljährigen, im Bezirk des AG L wohnhaften Kindes gegen seinen in der Schweiz lebenden Vater. Die Auffassung, in dem vorliegenden Verfahren sei trotz der Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Ziff. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen) § 28 Abs. 1 AUG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, obwohl nach dem eindeutigen Gese...