Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlicher Gerichtsstand bei Verbundgeschäft
Normenkette
ZPO § 29; ZPO § 36
Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 12.06.2023; Aktenzeichen 4 O 216/19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda - Az.: 4 0 216/19 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Herausgabe eines an den Beklagten verpachteten Grundstückes und die Beseitigung der vom Beklagten auf diesem Grundstück deponierten Materialien. Das Landgericht Fulda hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (BI. 921 Bd. IV d. A.) ist das Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.06.2023 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sodann mit Schriftsatz vom 26.07.2023, einem Mittwoch, Berufung gegen das Urteil eingelegt, diese allerdings an das Ausgangsgericht adressiert, wo die Berufung nach dem Prüfvermerk vom 26.07.2023 (15:11:19 Uhr - BI. 981 Bd. V d. A.) um 15:06:45 Uhr im elektronischen Gerichtspostfach eingegangen ist. Auf der ausgedruckten Berufungsschrift hat der/die zuständige Richter/in unter dem Datum des 28.07.2023, einem Freitag, handschriftlich die Weiterleitung "im Original" an das Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate in Kassel verfügt (BI. 983 Bd. V d. A.). Diese Verfügung wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin am 01.08.2023, einem Dienstag, ausgefertigt und zur Post gegeben (BI. 937 Bd. IV...