Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig.
Normenkette
BGB § 54; GBO § 18
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Am 25.06.2021 wurde im Grundbuch (Bl. ...) als Eigentümer des Grundstücks Straße1 Nr. 1 in Stadt2 der "Verein1 n.e.V." eingetragen, "bestehend aus den Mitgliedern" A und B "in Gesamthandsgemeinschaft". Am selben Tag wurde im Grundbuch (Bl. ...) als Eigentümer des Grundstücks Straße1 Nr. 2 in Stadt2 der "Verein2 n.e.V.", ebenfalls "bestehend aus den Mitgliedern" A und B "in Gesamthandsgemeinschaft", eingetragen. Beide Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 26.04.2024 (UR-Nr. ... der C in Stadt3; Bl. 31/3 d.A.) verkauften die beiden Vereine, jeweils vertreten durch Frau A und Herrn B, "handelnd als Gesamthandsgemeinschaft", die beiden Grundstücke an die Beteiligten zu 1 und 2 "zu gleichen Anteilen". Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 1 und 2 wurde bewilligt und beantragt.
Die Notarin hat mit Schriftsatz vom 10.05.2024 im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 "gem. § 15 GBO" die Eintragung der Vormerkungen beantragt (Bl. 31/2 d.A.).
Mit Zwischenverfügung vom 23.05.2024 (Bl. 31/5 d.A.) hat das Grundbuchamt beanstandet, zur Verfügung über Grundstücke müsse sich seit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 auch der nicht eingetragene Verein zuerst in das Vereinsregister eintragen lassen. Auf den nicht eingetragenen Verein sei § 47 Abs. 2 GBO nF analog anzuwenden. Es scheine eine Gesetzeslücke vorzuliegen.
Zur Begründung...