Leitsatz (amtlich)
1. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit kann bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags hinaus bis zur Zustellung eines "erneuten Scheidungsantrags" andauern (§ 242 BGB; vgl. BGH FamRZ 1986, 335; Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1364; FamRZ 2017, 1914).
2. Für den Versorgungsausgleich gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG; dieser umfasst aber nur die "erforderlichen" Ermittlungen. Die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stellt einen Ausnahmefall dar, dessen tatsächliche Voraussetzungen zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen sind, die das Gericht veranlassen können, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen.
3. Im Fall der kompensationslosen Entziehung eines zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt zugleich in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben zu dürfen (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 998 und FamRZ 2017, 26).
Normenkette
BGB § 242; FamFG § 26; FamGKG § 50 Abs. 1; FGG-RG § 111 Abs. 5; VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 35 F 2227/90)
Tenor
Unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel wird die angefochtene Entscheidung dergestalt abgeändert, dass im Beschlusstenor unter Zf. II. der 3. Absatz, beginnend mit "Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners...", ersatzlos entfällt.
Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgeg...