Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils bei Ablehnung Kontaktverbot
Leitsatz (amtlich)
Ein (mit-)sorgeberechtigter Elternteil ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht berechtigt, selbst gegen eine von ihm angeregte, aber abgelehnte Entscheidung des Familiengerichts zur Verhängung eines Kontaktverbots gegen einen Dritten nach § 1666 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BGB Beschwerde einzulegen (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss v. 22.3.2024 - 1 UF 152/23, BeckRS 2024, 6008).
Normenkette
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 05.11.2024; Aktenzeichen 58 F 1545/24 EASO)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Beteiligten zu. 4. durch das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.
Der betroffene fast 15jährige Jugendliche X ist aus der Beziehung der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und des Beteiligten zu 5. (im Folgenden Kindesvater) hervorgegangen. Die Kindeseltern haben zwar das gemeinsame Sorgerecht für X, Kontakt zum Kindesvater besteht aber seit Jahren nicht. Nach der Trennung vom Kindesvater war die Beteiligte zu 3. seit 2017 mit dem Beteiligten zu 4. (im Folgenden Stiefvater) verheiratet. Die Ehe wurde zwischenzeitlich von dem Familiengericht geschieden (Az. ...). Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Neben dem Scheidungsverfahren wurden im Jahr 2024 beim Familiengericht Verfahren zum Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter der Beteiligten zu 3. und 4., zum Umgangsrecht und z...