Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.
2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben.
3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.140,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 22.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass der Wert auf 13.140,- Euro festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahr 2017 errichteten Unterhaltstitels.
Die Beteiligten waren in der Zeit von 1998 bis 2015 miteinander verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder X, geboren am ...2003, und Y, geboren...