Leitsatz (amtlich)
1. Für die beabsichtigte Änderung des Namens des Kindes nach der zum 01.05.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend.
2. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat.
3. Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge.
4. Die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist unverhältnismäßig, wenn eine umfassende Sorgerechtsvollmacht des anderen Elternteils besteht und keine weiteren Umstände hinzutreten, die eine Alleinsorge rechtfertigen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Mutter wird die Entscheidung über die Änderung des Namens des Kindes N. C. D., geboren am ..., übertragen.
Die Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag der Mutter zurückgewiesen. Damit übt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind N. C. D., geboren am ..., weiterhin alleine aus. Im Übrigen sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.000,- Euro.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Vater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024, mit welchem die elterliche Sorge für das Kind N. C. D. der Beschwerdeführerin (im F...