Entscheidungsstichwort (Thema)
PAngV: Gesamtpreis verlangt Angabe der Umsatzsteuer
Normenkette
PAngV § 2 Nr. 3; UStG § 12 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 24.03.2023; Aktenzeichen 8 O 3/23)
Gründe
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
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Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert für das Eilverfahren und damit auch der Beschwerdewert beläuft sich auf 35.000,- EUR.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
A) Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit besteht gemäß § 12 Abs. 1 UWG. Die dort statuierte Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat von der Verletzungshandlung nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben am 10.2.2023 Kenntnis erlangt; der Eilantrag datiert vom 1.3.2023.
B) Der Verfügungsanspruch besteht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 PAngV.
Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Verbrauchern gegenüber den Gesamtpreis anzugeben, wenn sie - wie hier - mit Preisen wirbt. "Gesamtpreis" ist gemäß § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Der in der Anzeige bei Google Shopping, die allein Gegenstand dieses Eilverfahrens ist, angegebene Preis enthält keine Umsatzsteuer und verstößt daher gegen die Vorschriften der PAngV. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 12 Abs. 3 UStG der Verbraucher, der bei der Antragsgegnerin das beworbene Photovoltaik-Produkt bestellt, "praktisch" immer in den Genuss der dort normierten Steuersenkung auf null Prozent komme. Denn § 12 Abs. 3 UStG befreit nicht generell jeden Verbrau...