Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2024; Aktenzeichen 9 O 89/23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 20.03.2024 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 8. April 2019 (FIN WV-...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren mit der Maßgabe, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Zahlung von höchstens 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes beantragt.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. ursprünglich die Feststellung der gerichtlichen Deckungsverpflichtung hinsichtlich eines Hauptsacheanspruches begehrt hat, der die Geltendmachung von mehr als höchstens 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes umfasste.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von EUR 719,95 (Rechnungsnummer: 2055-VR...) freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 Prozent und die Beklagte zu 83 Prozent.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
A. Wegen des Sachverhalts wi...