Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2024; Aktenzeichen 9 O 90/23)
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 31.01.2024 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die F. Italy S.p.A. aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 13. März 2020 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren mit der Maßgabe, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Zahlung von höchstens 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes beantragt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
A. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2024 (Bl. 249 ff. GA) verwiesen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die zulässige Berufung des Klägers ist vollständig begründet.
I. Die Klage ist zulässig. An der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehen keinerlei Zweifel und werden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt; etwas anderes wendet die Beklagte auch nicht mehr ein.
Bei der gebotenen Auslegung des Klageantrag...