Leitsatz (amtlich)
Bezüglich des im Scheidungsverbund angebrachten güterrechtlichen Folgesachenantrags tritt mit der rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB Erledigung der Hautsache ein.
Normenkette
BGB § 1385; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 253 F 32/17)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: bis 65.000 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 30.04.1992 geheiratet. Seit Januar 2016 leben sie getrennt. Im Scheidungsverbundverfahren, in dem die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.02.2017 erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Antragsschrift vom 10.04.2017 im Rahmen eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. In dieser Folgesache hat sie ihre Forderung letztlich nicht beziffert. In einem weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller - ebenfalls im Wege eines Stufenantrags - vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt (Az. 253 F 117/21). In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.08.2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Forderung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 28.12.2021 auf 27.731.434,10 EUR beziffert.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Verbundantrag auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung habe sich mit der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erledigt. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Güterrecht Erledigung eingetreten i...