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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.03.2025 - 8 W 21/24

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 OH 3/23)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100.000 EUR.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, da dieser den Anforderungen des § 487 ZPO nicht genügt.

Gemäß § 487 Nr. 2 ZPO muss der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, enthalten. In einem selbständigen Beweisverfahren bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel in eigener Verantwortung. Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die nach § 493 ZPO später vor dem Prozessgericht verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, VI ZB 11/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Antrag ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen enthält. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit. Daher sind die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, aaO, Rn. 9).

Den vorgenannten, im Zusammenhang mit einem selbständigen Beweisverfahren in einem Arzthaftungsprozess au...

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