Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 69 F 79/09)
Tenor
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in B.-Stadt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte befristete Beschwerde bewilligt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Versorgungsausgleich war nicht gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. auszuschließen. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsleistung war nach der Vorschrift nicht vorzunehmen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Als Verschuldenstatbestand wird das Unterschieben eines Kindes durch die Ehefrau berücksichtigt, wobei ein fahrlässiges Verhalten der Ehefrau nicht genügt (vgl. Gerhardt/v.Heinschel/Klein-/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 7. Kap., Rn. 168 m.w.N.). Zwar ist die Wertung des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin die leibliche Vaterschaft eines anderen Mannes und damit die Täuschung des Antragsgegners auch billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), zutreffend. Jedoch steht vorliegend dem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bereits entgegen, dass die Antragstellerin während des fast 17 Jahre währenden Zusammenlebens der Parteien nicht nur durch die Haushaltsführung, die Versorgung des Ehemannes und die Betreuung und Erziehung der Kinder (vgl. BGH FamRZ 1987, 362 - 364), sondern auch durch eigene Berufstätigkeit einen als gleichwertig anzusehenden Beitrag zur Lebensführung geleistet hat. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.06.2009 hat die Antragstellerin seit 1993 zumindest zeitweise immer wieder versicherungspflichtig gearbeite...