Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO ist - trotz der Bezugnahme durch § 30 Abs. 1 FamFG - auf Verfahren in Kindschaftssachen nicht zugeschnitten.
2. In Kindschaftssachen kann nicht auf einen Streitgegenstand bzw. Verfahrensgegenstand abgestellt werden, der dann ins Verhältnis zu den Sachverständigenkosten zu setzen ist.
3. Für eine gegebenenfalls zu bejahende Hinweispflicht kann es jedenfalls ausschließlich darauf ankommen, ob die Sachverständigenkosten im Verhältnis zur Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten außer Verhältnis stehen.
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 UF 103/23)
Tenor
Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde der Erinnerungsführerin vom 31.01.2025 gegen den Kostenansatz vom 24.01.2025 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2022 beantragte der Kindesvater bei dem Amtsgericht ... die Einräumung eines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn C. dergestalt, dass er das Kind an jedem Wochenende in einer geraden Kalenderwoche freitags um 15:00 Uhr bei der Großmutter des Kindes mütterlicherseits in R. abhole und am Sonntag um 13:00 Uhr wieder zu der Antragsgegnerin zurückbringe sowie, dass er das Kind an jedem Dienstagnachmittag um 14:00 Uhr bei der vorgenannten Großmutter mütterlicherseits in . abhole und um 18.30 Uhr zu der Großmutter wieder zurückbringe, zusätzlich in den jeweils ersten 3 vollen Wochen der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen, dann vom ersten Samstag der ersten Ferienwoche, Abholung bei der Erinnerungsführerin um 10:00 Uhr bis zum Sonntag am Ende der dritten vollen Ferienwoche, Zurückbringen zur Erinnerungsführerin um 18:00 Uhr.
Das Familiengericht des Amtsgerichts ... gewährte d...